1. Dezember 1946

Die Nachkriegsjahre

Die Sowjetische Militäradministration (SMAD) befiehlt
die Aufstellung der Grenzpolizei.





8. Februar 1950
26. Mai 1952

§1





§4


Juni 1952
8. Januar 1956
10. Februar 1956
12. September 1958


Die 50er Jahre

Gesetz zur Bildung des Ministeriums für Staatssicherheit.
Das MfS erläßt die "Polizeiverordnung über die Einführung einer
besonderen Ordnung an der Demarkationslinie":
»Die entlang der Demarkationslinie zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und Westdeutschland festgelegte
Sperrzone umfaßt einen 10 Meter breiten Kontrollstreifen
unmittelbar an der Demarkationslinie, anschließend einen etwa
500 Meter breiten Schutzstreifen und dann eine 5 km breite
Sperrzone.«
»Das Überschreiten des 10-m-Kontrollstreifens ist für alle Personen
verboten. ... Bei Nichtbefolgen der Anordnung wird von der Waffe
Gebrauch gemacht.«
Die Polizeiverordnung gilt für die Küstenregion.
Gesetz zur Schaffung der Nationalen Volksarmee.
Mit Befehl 1/56 erfolgt der Aufbau der Seestreitkräfte.
235 (!) Vorschriften umfasst die neue »Dienstvorschrift für den
Dienst der Grenzposten«.





6. Oktober 1961



10. Juli 1962


Die 60er Jahre

Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung Nr. 76/61 über den
Schußwaffengebrauch für das Kommando Grenze der NVA.
U.a. heißt es: »Die Waffe darf insoweit gebraucht werden, wie es für die zu erreichenden Zwecke erfordlich ist«.
Das MdI erlässt eine »Anordnung über die Maßnahmen zur Sicherung und Schutz des Küstengebietes der DDR«.





15. Juni 1972
15. Dezember 1975


Die 70er Jahre

Die neue Grenzordnung tritt in Kraft.
Erich Mielke befiehlt die Gründung der Zentralen Koordinierungs-
gruppe des MfS und Bezirkskoordinierungsgruppen.





4. Juli 1981





25. März 1982



§27




21. September 1990


Die 80er Jahre

Dienstanweisung Nr.10/81 des MfS erlassen. U.a. heisst es unter
Pkt 4.2: »Der Leiter der Bezirksverwaltung hat ... [Maßnahmen]
festzulegen...zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und
Ordnung ... zur Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung des
widerrechtlichen Passierens der Seegrenze bzw. des wider-
rechtlichen Befahrens der Territorialgewässer der DDR.«
Die Volkskammer beschließt das Gesetz über die Staatsgrenze der
DDR — Grenzgesetz und die Durchführungsverordnung zum
Gesetz — Grenzverordnung.
§ 27 regelt die Anwendung von Schusswaffen neu.
»(2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfer tigt, um die
unmittelbar bestehende Ausführung oder die Fortsetzung einer
Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein
Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von
Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtigt sind.«
Befehl Nr. 49/90 des Ministers für Abrüstung und Verteidigung:
»1. (1) Die Führungsorgane, Verbände, Truppenteile und Einrichtungen der Grenztruppen der DDR sind aufzulösen..«


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